Rechtsprechung
   LAG Hessen, 28.02.2020 - 10 Ta 434/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,24265
LAG Hessen, 28.02.2020 - 10 Ta 434/19 (https://dejure.org/2020,24265)
LAG Hessen, Entscheidung vom 28.02.2020 - 10 Ta 434/19 (https://dejure.org/2020,24265)
LAG Hessen, Entscheidung vom 28. Februar 2020 - 10 Ta 434/19 (https://dejure.org/2020,24265)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,24265) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    §§ 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b, 5 Abs. 1 Satz 1 und 3, 48 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, § 17a GVG, §§ 611a, 626 BGB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. War der Geschäftsführer einer GmbH bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung als Organvertreter abberufen, greift die negative Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht ein. 2. Wendet sich der Kläger mit seiner Kündigungsschutzklage allein gegen eine außerordentliche ...

  • rechtsportal.de

    Abgrenzung zwischen Organvertreter und Arbeitnehmerstatus 'Sic-non-Fall' im Arbeitsrecht Vertragsverhältnis des Geschäftsführers als Dienstverhältnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Abberufung aus wichtigem Grund, Abberufung des Geschäftsführers, Abberufung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund, Abberufung des GmbH-Geschäftsführers, Abberufung Geschäftsführer GmbH, Abberufung von der Geschäftsführung, Außerordentliche Kündigung des ...

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 21.01.2019 - 9 AZB 23/18

    Rechtsweg - Fremdgeschäftsführer

    Auszug aus LAG Hessen, 28.02.2020 - 10 Ta 434/19
    Das einer Geschäftsführerbestellung zugrunde liegende Vertragsverhältnis ist in aller Regel ein freies Dienstverhältnis und nur in einem extremen Ausnahmefall als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren (Anschluss an BAG 21. Januar 2019 - 9 AZB 23/18 - NZA 2019, 490).

    Auszugehen ist dabei vom allgemeinen nationalen und nicht von einem unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff (vgl. BAG 21. Januar 2019 - 9 AZB 23/18 - Rn. 14, NZA 2019, 490) .

    Das Anstellungsverhältnis wird durch den Abberufungsakt nicht zum Arbeitsverhältnis (vgl. BAG 21. Januar 2019 - 9 AZB 23/18 - Rn. 17, NZA 2019, 490) und der Organvertreter nicht zum Arbeitnehmer oder zur arbeitnehmerähnlichen Person.

    In diesem Fall eröffnet bei streitiger Tatsachengrundlage die bloße Rechtsansicht der Klagepartei, es handele sich um ein Arbeitsverhältnis, den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen (vgl. BAG 21. Januar 2019 - 9 AZB 23/18 - Rn. 20, NZA 2019, 490) .

    cc) In der Entscheidung vom 21. Januar 2019 hat sich der Neunte Senat mit dieser vorausgegangenen Rechtsprechung des Zehnten bzw. Fünften Senats im Einzelnen nicht auseinandergesetzt (vgl. BAG 21. Januar 2019 - 9 AZB 23/18 - Rn. 21, NZA 2019, 490; kritisch deshalb Gravenhorst jurisPR ArbR 21/2019 Anm. 1) .

    Die seit dem 1. April 2017 in Kraft getretene Regelung des § 611a BGB entspricht hinsichtlich der Abgrenzung von Arbeitsverhältnis und freiem Dienstverhältnis in Abs. 1 den nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geltenden, aus § 84 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 HGB abgeleiteten Grundsätzen (vgl. BAG 21. Januar 2019 - 9 AZB 23/18 - Rn. 23, NZA 2019, 490 ).

    Sein Dienstvertrag ist auf eine Geschäftsbesorgung durch Ausübung des Geschäftsführeramts gerichtet (vgl. BAG 21. Januar 2019 - 9 AZB 23/18 - Rn. 24, NZA 2019, 490; ebenso der BGH, vgl. BGH 26. März 2019 - II ZR 244/17 - Rn. 27, NJW 2019, 2086; zu den Unterschieden nach § 14 KSchG BAG 21. September 2017 - 2 AZR 865/16 - NZA 2018, 358) .

    Ein Arbeitsverhältnis setzt voraus, dass die Gesellschaft eine - über ihr gesellschaftsrechtliches Weisungsrecht hinausgehende - Weisungsbefugnis auch bezüglich der Umstände hat, unter denen der Geschäftsführer seine Leistung zu erbringen hat, und die konkreten Modalitäten der Leistungserbringung durch arbeitsbegleitende und verfahrensorientierte Weisungen bestimmen kann (vgl. BAG 21. Januar 2019 - 9 AZB 23/18 - Rn. 24, NZA 2019, 490; LAG Köln 18. Januar 2018 - 7 Sa 292/17 - Rn. 31, BeckRS 2018, 2690 ).

    Er nimmt Arbeitgeberfunktionen wahr und ist deshalb keine arbeitnehmerähnliche, sondern eine arbeitgebergleiche Person, im Fall des Fremdgeschäftsführers jedenfalls aber eine arbeitgeberähnliche Person (vgl. BAG 21. Januar 2019 - 9 AZB 23/18 - Rn. 39, NZA 2019, 490) .

  • BAG, 22.10.2014 - 10 AZB 46/14

    Geschäftsführer - Abberufung - Rechtsweg

    Auszug aus LAG Hessen, 28.02.2020 - 10 Ta 434/19
    Es handelt sich um eine negative Fiktion, die unabhängig von dem zu Grunde liegenden Anstellungsverhältnis gilt (vgl. BAG 22. Oktober 2014 - 10 AZB 46/14 - Rn. 19, NZA 2015, 60) .

    Nach allgemeiner Ansicht ist diese Bestimmung allerdings nur dann in Betracht zu ziehen, wenn (zumindest) bei Einreichung der Klage überhaupt noch eine Organstellung vorhanden war (vgl. BAG 22. Oktober 2014 - 10 AZB 46/14 - Rn. 27, NZA 2015, 60).

    bb) In der Vergangenheit hat das Bundesarbeitsgericht einen Sic-non-Fall auch dann angenommen, wenn der Kläger in dem Kündigungsschutzantrag formuliert hat, es möge festgestellt werden, dass das zwischen den Parteien bestehende "Arbeitsverhältnis" durch die im Streit stehende Kündigung nicht aufgelöst worden ist (vgl. BAG 22. Oktober 2014 - 10 AZB 46/14 - Rn. 22, NZA 2015, 60; BAG 17. Januar 2001 - 5 AZB 18/00 - zu II 2 c der Gründe, NZA 2001, 341; BAG 19. Dezember 2000 - 5 AZB 16/00 - zu II 3 a der Gründe, NZA 2001, 285; LAG Mecklenburg-Vorpommern 7. Juli 2014 - 3 Ta 21/14 - Rn. 15, Juris) .

    Die Rechtsprechung wurde in der Folge gleichwohl so aufgefasst, dass es allein auf die Bezeichnung als Arbeitsverhältnis im Feststellungsantrag ankomme, gleich ob es um eine außerordentliche oder um eine ordentliche Kündigung gehe ( vgl. BAG 22. Oktober 2014 - 10 AZB 46/14 - Rn. 22, NZA 2015, 60; LAG Köln 27. Juli 2017 - 11 Ta 22/17 - Juris; LAG Mecklenburg-Vorpommern 7. Juli 2014 - 3 Ta 21/14 - Rn. 15, Juris).

  • BGH, 26.03.2019 - II ZR 244/17

    Rechtmäßigkeit der Kündigung des Fremdgeschäftsführers einer GmbH; Ansehung des

    Auszug aus LAG Hessen, 28.02.2020 - 10 Ta 434/19
    Dies ist z.B. dann anders, falls es um den Anwendungsbereich des AGG und die dabei umzusetzenden Richtlinien geht (vgl. BGH 26. März 2019 - II ZR 244/17 - Rn. 24 ff., NJW 2019, 2086) .

    Sein Dienstvertrag ist auf eine Geschäftsbesorgung durch Ausübung des Geschäftsführeramts gerichtet (vgl. BAG 21. Januar 2019 - 9 AZB 23/18 - Rn. 24, NZA 2019, 490; ebenso der BGH, vgl. BGH 26. März 2019 - II ZR 244/17 - Rn. 27, NJW 2019, 2086; zu den Unterschieden nach § 14 KSchG BAG 21. September 2017 - 2 AZR 865/16 - NZA 2018, 358) .

  • BAG, 19.12.2000 - 5 AZB 16/00

    Rechtsweg: Betreiberin eines Geschäftslokals

    Auszug aus LAG Hessen, 28.02.2020 - 10 Ta 434/19
    bb) In der Vergangenheit hat das Bundesarbeitsgericht einen Sic-non-Fall auch dann angenommen, wenn der Kläger in dem Kündigungsschutzantrag formuliert hat, es möge festgestellt werden, dass das zwischen den Parteien bestehende "Arbeitsverhältnis" durch die im Streit stehende Kündigung nicht aufgelöst worden ist (vgl. BAG 22. Oktober 2014 - 10 AZB 46/14 - Rn. 22, NZA 2015, 60; BAG 17. Januar 2001 - 5 AZB 18/00 - zu II 2 c der Gründe, NZA 2001, 341; BAG 19. Dezember 2000 - 5 AZB 16/00 - zu II 3 a der Gründe, NZA 2001, 285; LAG Mecklenburg-Vorpommern 7. Juli 2014 - 3 Ta 21/14 - Rn. 15, Juris) .

    Zur Begründung hat das Bundesarbeitsgericht zum einen auf den bloßen Wortlaut des Antrags abgestellt (BAG 19. Dezember 2000 - 5 AZB 16/00 - zu II 3 a der Gründe, NZA 2001, 285) , zum andern ist es im Wege einer Auslegung zu der Erkenntnis gekommen, dass keine Anhaltspunkte dafürsprechen, dass der Kläger die Kündigungsschutzklage auch erhoben hätte, wenn er in einem freien Dienstverhältnis gestanden hätte (vgl. BAG 17. Januar 2001 - 5 AZB 18/00 - zu II 2 c der Gründe, NZA 2001, 341) .

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 07.07.2014 - 3 Ta 21/14

    Rechtsweg - Kündigungsschutzklage eines Fußballtrainers - sic-non-Fall

    Auszug aus LAG Hessen, 28.02.2020 - 10 Ta 434/19
    bb) In der Vergangenheit hat das Bundesarbeitsgericht einen Sic-non-Fall auch dann angenommen, wenn der Kläger in dem Kündigungsschutzantrag formuliert hat, es möge festgestellt werden, dass das zwischen den Parteien bestehende "Arbeitsverhältnis" durch die im Streit stehende Kündigung nicht aufgelöst worden ist (vgl. BAG 22. Oktober 2014 - 10 AZB 46/14 - Rn. 22, NZA 2015, 60; BAG 17. Januar 2001 - 5 AZB 18/00 - zu II 2 c der Gründe, NZA 2001, 341; BAG 19. Dezember 2000 - 5 AZB 16/00 - zu II 3 a der Gründe, NZA 2001, 285; LAG Mecklenburg-Vorpommern 7. Juli 2014 - 3 Ta 21/14 - Rn. 15, Juris) .

    Die Rechtsprechung wurde in der Folge gleichwohl so aufgefasst, dass es allein auf die Bezeichnung als Arbeitsverhältnis im Feststellungsantrag ankomme, gleich ob es um eine außerordentliche oder um eine ordentliche Kündigung gehe ( vgl. BAG 22. Oktober 2014 - 10 AZB 46/14 - Rn. 22, NZA 2015, 60; LAG Köln 27. Juli 2017 - 11 Ta 22/17 - Juris; LAG Mecklenburg-Vorpommern 7. Juli 2014 - 3 Ta 21/14 - Rn. 15, Juris).

  • BAG, 17.01.2001 - 5 AZB 18/00

    Rechtsweg: Betreiberin einer Bäckerei-Verkaufsstelle

    Auszug aus LAG Hessen, 28.02.2020 - 10 Ta 434/19
    bb) In der Vergangenheit hat das Bundesarbeitsgericht einen Sic-non-Fall auch dann angenommen, wenn der Kläger in dem Kündigungsschutzantrag formuliert hat, es möge festgestellt werden, dass das zwischen den Parteien bestehende "Arbeitsverhältnis" durch die im Streit stehende Kündigung nicht aufgelöst worden ist (vgl. BAG 22. Oktober 2014 - 10 AZB 46/14 - Rn. 22, NZA 2015, 60; BAG 17. Januar 2001 - 5 AZB 18/00 - zu II 2 c der Gründe, NZA 2001, 341; BAG 19. Dezember 2000 - 5 AZB 16/00 - zu II 3 a der Gründe, NZA 2001, 285; LAG Mecklenburg-Vorpommern 7. Juli 2014 - 3 Ta 21/14 - Rn. 15, Juris) .

    Zur Begründung hat das Bundesarbeitsgericht zum einen auf den bloßen Wortlaut des Antrags abgestellt (BAG 19. Dezember 2000 - 5 AZB 16/00 - zu II 3 a der Gründe, NZA 2001, 285) , zum andern ist es im Wege einer Auslegung zu der Erkenntnis gekommen, dass keine Anhaltspunkte dafürsprechen, dass der Kläger die Kündigungsschutzklage auch erhoben hätte, wenn er in einem freien Dienstverhältnis gestanden hätte (vgl. BAG 17. Januar 2001 - 5 AZB 18/00 - zu II 2 c der Gründe, NZA 2001, 341) .

  • BAG, 21.09.2017 - 2 AZR 865/16

    Ordentliche Kündigung - Organstellung

    Auszug aus LAG Hessen, 28.02.2020 - 10 Ta 434/19
    Sein Dienstvertrag ist auf eine Geschäftsbesorgung durch Ausübung des Geschäftsführeramts gerichtet (vgl. BAG 21. Januar 2019 - 9 AZB 23/18 - Rn. 24, NZA 2019, 490; ebenso der BGH, vgl. BGH 26. März 2019 - II ZR 244/17 - Rn. 27, NJW 2019, 2086; zu den Unterschieden nach § 14 KSchG BAG 21. September 2017 - 2 AZR 865/16 - NZA 2018, 358) .
  • LAG Köln, 18.01.2018 - 7 Sa 292/17

    Senior Partner und Geschäftsführer einer Managementberatungsgesellschaft ist kein

    Auszug aus LAG Hessen, 28.02.2020 - 10 Ta 434/19
    Ein Arbeitsverhältnis setzt voraus, dass die Gesellschaft eine - über ihr gesellschaftsrechtliches Weisungsrecht hinausgehende - Weisungsbefugnis auch bezüglich der Umstände hat, unter denen der Geschäftsführer seine Leistung zu erbringen hat, und die konkreten Modalitäten der Leistungserbringung durch arbeitsbegleitende und verfahrensorientierte Weisungen bestimmen kann (vgl. BAG 21. Januar 2019 - 9 AZB 23/18 - Rn. 24, NZA 2019, 490; LAG Köln 18. Januar 2018 - 7 Sa 292/17 - Rn. 31, BeckRS 2018, 2690 ).
  • BVerfG, 31.08.1999 - 1 BvR 1389/97

    Kein verfassungsgerichtlicher Vorgriff bei der Frage, ob im Wege der

    Auszug aus LAG Hessen, 28.02.2020 - 10 Ta 434/19
    Dies erscheint insbesondere vor dem Hintergrund problematisch, dass die Sic-non-Rechtsprechung aus Gründen der Prozessökonomie geschaffen worden ist, aber mit Blick auf den Grundsatz des gesetzlichen Richters gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG problematisch ist und etwa bei Zusammenhangsklagen nach § 2 Abs. 3 ArbGG keine Anwendung finden darf (vgl. BVerfG 31. August 1999 - 1 BvR 1389/97 - zu II 1 b der Gründe, AP Nr. 6 zu § 2 ArbGG 1979 Zuständigkeitsprüfung) .
  • LAG Köln, 27.07.2017 - 11 Ta 22/17

    Rechtsweg; sic-non-Fall

    Auszug aus LAG Hessen, 28.02.2020 - 10 Ta 434/19
    Die Rechtsprechung wurde in der Folge gleichwohl so aufgefasst, dass es allein auf die Bezeichnung als Arbeitsverhältnis im Feststellungsantrag ankomme, gleich ob es um eine außerordentliche oder um eine ordentliche Kündigung gehe ( vgl. BAG 22. Oktober 2014 - 10 AZB 46/14 - Rn. 22, NZA 2015, 60; LAG Köln 27. Juli 2017 - 11 Ta 22/17 - Juris; LAG Mecklenburg-Vorpommern 7. Juli 2014 - 3 Ta 21/14 - Rn. 15, Juris).
  • BAG, 11.11.1986 - 3 AZR 228/86

    Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Klagen des Pensons-Sicherungs-Vereins

  • LAG Hessen, 13.01.2023 - 10 Ta 3/23
    Im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über die Rechtswegfrage greift die negative Fiktion der Norm nicht (mehr) ein (vgl. BAG 3. Dezember 2014 - 10 AZB 98/14 - Rn. 21, EzA § 5 ArbGG 1979 Nr. 50; Hess. LAG 28. Februar 2020 - 10 Ta 434/19 - Rn. 42, Juris; GK-ArbGG/Schleusener Stand: Sept. 2022 § 5 Rn. 165).

    Dieser neuen Sichtweise, die der bloßen Bezeichnung im Antrag als "Arbeitsverhältnis" keine streitentscheidende Bedeutung beimisst, hat sich die h.M. angeschlossen (vgl. Hess. LAG 28. Februar 2020 - 10 Ta 434/19 - Rn. 54, Juris; LAG Schleswig-Holstein 4. Juli 2019 - 6 Ta 51/19; LAG Düsseldorf 12. November 2019 - 3 Ta 377/19 - NZA-RR 2020, 96; LAG Köln 13. Dezember 2019 - 9 Ta 186/19 - Juris; GK-ArbGG/Horcher Stand: Dez 2020 § 48 Rn. 36; ders. NZA 2020, 1433 ff.).

  • LAG Baden-Württemberg, 04.11.2022 - 12 Ta 8/22

    Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten - Sic-non-Fall - Geschäftsführer - ordentliche

    Greift der Kläger hingegen eine außerordentliche Kündigung an, wird in der Regel eher davon auszugehen sein, dass es sich um einen sog. "et-et-Fall" (d.h. die maßgebliche Norm kann sowohl arbeitsrechtlicher als auch rein privatrechtlicher Natur sein) handelt, bei der die reine Rechtsbehauptung nicht ausreicht, sondern die Arbeitnehmereigenschaft schlüssig darzulegen und bei streitiger Tatsachengrundlage bereits an dieser Stelle Beweis zu erheben ist (vgl. etwa BAG vom 21. Januar 2019 - 9 AZB 23/18; vgl. auch Hessisches LAG vom 28. Februar 2020 - 10 Ta 434/19; zur erforderlichen Beweiserhebung in diesem Fall auch BAG vom 3. November 2020 - 9 AZB 47/20, juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht